Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von CabLED

Index

I. Allgemeines, Geltungsbereich

I.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

I.2
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sofern in diesen Bedingungen Schriftform verlangt ist, reicht es, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, dass er die Textform verwendet.

I.3
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Angebote, Auftragsbestätigung

II.1
Unsere Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, unverbindlich. Erklärungen des Kunden zu unseren Angeboten sind daher Vertragsangebote. Diese werden angenommen entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Erbringung der vertraglich der angebotenen Leistungen.

II.2
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

II.3
Hat der Kunde wirksam einen Vertrag mit uns geschlossen und wird dem Kunden neben dem Kaufangebot auch ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, hat die Ablehnung eines solchen Leasing- oder Finanzierungsangebots durch das Leasing-Unternehmen oder die Bank keinen Einfluss auf den einmal geschlossenen Vertrag. In diesem Fall der Ablehnung eines Leasing- oder Finanzierungsangebots sind wir berechtigt, vom Kunden Vorkasse bezüglich der vertraglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.

II.4
Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen aufgrund fehlender Zulassung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation der Anschluss an das deutsche TK-Netz verboten ist, so werden wir den Kunden auf diesen Umstand hinweisen. Der Kunde stellt uns von jeder Haftung aus einem dennoch verbotenen Betrieb frei.

III. Preise und Zahlungen

III.1
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

III.2
Die Preise verstehen sich unverpackt ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versenden wir auf Wunsch des Kunden die Ware, werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.

III.3
Unternehmern gegenüber angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.

III.4
Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

IV. Lieferung, Annahmeverzug des Kunden

IV.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.

IV.2
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.

IV.3
Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

IV.4
Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten, insbesondere weil wir die Ware bei diesem schon wirksam bestellt haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

IV.5
Holt der Kunde neue Ware oder reparierte Geräte nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, schuldet er monatlich 25.- € als pauschalen Schadensersatz für die dadurch entstehenden Lagerkosten. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass geringere Lagerkosten entstehen. Nach erneuter schriftlicher Aufforderung zur Abholung der Ware sind wir berechtigt, die Ware bzw. Geräte freihändig zu verkaufen und den Erlös auf die uns zustehenden Forderungen zu verrechnen. Etwa auf den Geräten vorhandene Daten werden vorher gelöscht. Auf diese Rechtsfolge und die Löschung ist in der entsprechenden schriftlichen Aufforderung hinzuweisen.

V. Eigentumsvorbehalt

V.1
Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

V.2
Ist der Kunde Unternehmer, so gilt zusätzlich: Wir behalten uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der gelieferten Ware in einfacher, verlängerter und erweiterter Form bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bzw. bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag, vor. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Ist das nicht (mehr) der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an.

VI. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

VI.1
Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen, die bei dem betroffenen Vertragsverhältnis typischerweise auftreten und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

VI.2
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Werden wir daher, obwohl wir nachweislich einen entsprechenden Liefervertrag geschlossen haben, von unserem Lieferanten nicht mit der vertraglich vereinbarten Ware versorgt, stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu.

VII. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

VII.1
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

VII.2
Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

VII.3
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

VIII. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr wie folgt:

VIII.1
Ist der Kunde Verbraucher: Für neu hergestellte Sachen 24 Monate, für gebrauchte Sachen 12 Monate. Ist der Kunde Unternehmer: Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII.2
Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich (längstens bis zum dritten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht sofort erkennbare Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Unternehmer binnen gleicher Frist nach Entdeckung in Textform (schriftlich oder Email) mitzuteilen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie in Textform mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

VIII.3
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns durch Unternehmer kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.

VIII.4
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

VIII.5
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in Textform mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung). Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Wahlrecht. Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung eines Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Regeln zu ersetzen. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde uns eine weitere Nacherfüllungsfrist von mindestens 3 Wochen setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung wegen besonderer Umstände (z. B §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 636 BGB) entbehrlich ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

VIII.6
Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird, vgl. die Regelungen unter Ziffer 12.

VIII.7
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter ist unsere Haftung mit Ausnahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. Ziffer 12) ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Unternehmer ist, die Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, z. B. durch vorherige Einsicht in eine Dokumentation (Handbuch) diesen nicht vermeiden können.

VIII.8
Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

VIII.9
Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung und der unverzüglichen Mängelrüge.

VIII.10
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.

VIII.11
Für den Fall, dass der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete, netzwerkfähige Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Anderenfalls trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein aufgetretener Mangel nicht auf der Verwendung dieser nicht für das Netzwerk geeigneten Geräte zurückzuführen ist. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung zu protokollieren und zu speichern für die Dauer der Gewährleistungsfrist zu speichern.

VIII.12
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Drucker bestimmter Fabrikate oder auch manche Software-Pakete nicht alle im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Sonderzeichen darstellen können. Der Kunde hat dies sorgfältig selbstständig vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte bzw. Software ableiten, es sei denn, das Vorhandensein der Sonderzeichen war ausdrücklich Gegenstand der Beratung oder des Kaufvertrages.

VIII.13
Wir geben grundsätzlich keine Garantien. Sollten wir ausnahmsweise eine Garantie abgegeben haben, so begründet die Garantie, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Der Kunde kann auch keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die Zeit der Reparaturdauer geltend machen. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche (Gewährleistung) werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

IX. Abwicklung von Fremdgarantien

IX.1
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Wir sind dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behalten uns aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.

X. Abnahme

Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:

X.1
Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.

X.2
Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.

X.3
Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.

X.4
Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.

X.5
Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung für mehr als drei Wochen in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

X.6
Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.

XI. Software

XI.1
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.

XI.2
Dokumentationen werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als Online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Software vollständig beschreiben.

XII. Haftung für Pflichtverletzungen

XII.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:

XII.2
Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzen wir den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handeln wir dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig, ist unsere diesbezügliche Haftung auf 500.000,00 € pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt.

XII.3
Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

XII.4
Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII.5
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit uns der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft und der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass Datensicherungssoftware gelungene Datensicherungen anzeigen kann, obwohl eine solche nicht gelungen ist. Letzte Sicherheit, ob eine Datensicherung gelungen ist erhält man nur durch die Rücksicherung der gesicherten Daten auf ein anderes Medium. Dem Kunden wird empfohlen, dies regelmäßig durchzuführen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer der jeweils gültigen Preisliste und werden nach Aufwand abgerechnet.

XIII. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung

XIII.1
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

XIV. Allgemeines

XIV.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

XIV.2
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

XIV.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz. Dies gilt nicht für Verbrauchsgüterkäufe. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, auch im Rahmen eines Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von uns der Sitz von uns oder der Sitz des Kunden. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern

XIV.4
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.